Einzelzimmer | EUR 84,00 bis EUR 98,00 |
Doppelzimmer | EUR 126,00 bis EUR 147,00 |
Doppelzimmer zur Einzelnutzung | EUR 107,00 bis EUR 126,00 |
Zustellbett | EUR 28,00 |
Hunde übernachten für |
EUR 10,00 |
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Zimmerreservierung:
Gastaufnahmevertrag
Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag DEHOGA - Beherbergungsvertrag
Der DEHOGA hat hierzu folgende
Rechte und Pflichten, wie sie sich aus dem Beherbergungsvertrag ergeben, zusammengestellt.
Sie werden in ständiger Rechtssprechung bestätigt.
§ 1 Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt
......worden ist.
§2 Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung
.....des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
§ 3 Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast
......Schadenersatz zu leisten.
§ 4 Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den
.....vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten
.....Aufwendungen.
.....Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen:
.....bei Übernachtungen in Ferienwohnungen 10%,
.....bei Übernachtung/ Frühstück 20%,
.....bei Halbpension 30%,
.....Vollpension 40%
.....des Pensionspreises.
§ 5a Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene
.......Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
§ 5b Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages
.......den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.
Erläuterungen zum Gastaufnahmevertrag
Der Beherbergungsvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch, abgesehen von der Regelung
der Haftung bei eingebrachten Sachen, nicht besonders geregelter, sogenannter gemischter
Vertrag. Er umfasst Miet-, Dienst-, Werkvertrags- und unter Umständen sogar Kaufrecht. Die
Einbeziehung von verschiedenen Rechtsgebieten schließt aber nicht aus, dass der
Beherbergungsvertrag hinsichtlich der Vertragspflichten nicht anders zu behandeln ist als
jeder andere nach dem bürgerlichen Recht auch.
Dies bedeutet, dass der Beherbergungsvertrag nicht von einer Partei einseitig gelöst werden
kann.
Die Abbestellung eines einmal in einem Hotel oder sonstigem Beherbergungsbetrieb
gebuchten Zimmers kann genauso wenig rückgängig gemacht werden, es sei denn im
Einvernehmen mit dem Vermieter. Ob der Vertrag dabei schriftlich abgeschlossen wird oder
nur mündlich ist, ist nicht entscheidend. In Konsequenz dieses Rechtsgrundsatzes ist der
Zeitpunkt, zu welchem der Gast ein gebuchtes Zimmer abbestellen will, unerheblich, denn
wenn es keinen einseitigen Rücktritt vom Vertrag gibt, kann es auf den Zeitpunkt der
Annullierung der Zimmerbestellung auch nicht ankommen. Für die Ansprüche des Vermieters
ist allein entscheidend, ob er das abbestellte Zimmer anderweitig vermieten konnte. Nur wenn
dem Vermieter eine anderweitige Vermietung gelingt, wird der Gast von seinen
Vertragspflichten befreit.
Selbstverständlich darf der Vermieter eine anderweitige Vermietung nicht böswillig
unterlassen, d.h. er muss sich um die Vermietung bemühen, auf der anderen Seite sollte der
Gast aber keinesfalls versäumen, den Vermieter zu unterrichten, denn sonst beraubt er sich
selbst der Möglichkeit, noch aus seinen Vertragsverpflichtungen befreit zu werden. Insoweit
kann die Frage der möglichst frühen Abbestellung eine entscheidende Rolle spielen. Bei dem
Anspruch der Vermieters auf Bezahlung des vereinbarten oder betriebsüblichen Preises für
die vertragliche Leistung abzüglich der ersparten Aufwendungen handelt es sich nicht um
einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Anspruch, der auf Erfüllung des Vertrages
geht. Diese Unterscheidung ist für die zu erhebenden Einwendungen durch den Gast rechtlich
von Bedeutung. Für den Erfüllungsanspruch kommt es rechtlich nicht darauf an, aus welchen
Gründen der Gast das reservierte Zimmer nicht in Anspruch nehmen konnte.
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